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Was bedeutet stationärer Aufenthalt in der Psychiatrie?

Der Ausblick auf einen stationären Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus kann bei Betroffenen und Angehörigen viele Fragen aufwerfen. Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einige Grundlagen an die Hand geben und dabei wichtige Fragen und Besonderheiten aufgreifen.

Wissenswertes zu Ihrem Aufenthalt

Erkenntnisfortschritte im Bereich des psychiatrischen Wissens über die Wirksamkeit verschiedener Therapieverfahren und Behandlungsansätze, aber auch politischer Gestaltungswille nach der "Psychiatrie-Enquete" des Bundestages 1975 haben zu nachhaltigen Veränderungen und einer sichtbaren Reformierung der traditionellen Psychiatrie geführt.

Diese Veränderungen betrafen nicht nur baulich-architektonische Aspekte der Gestaltung psychiatrischer Kliniken, sondern auch strukturell-organisatorische Neuerungen (vor allem die Regelung der Zuständigkeit einer Klinik für ein klar definiertes regionales Einzugsgebiet, also die Einführung des "Sektorprinzips") und die inhaltlich-konzeptuelle Ausrichtung der Behandlung. Das  „Sektorprinzip“ legt noch immer den Einzugsbereich der einzelnen Kliniken fest. Der daraus entstehende Versorgungsauftrag beinhaltet eine Aufnahmeverpflichtung der zuständigen Klinik für alle behandlungsbedürftigen Patientinnen und Patienten, beeinträchtigt jedoch die freie Arztwahl nicht.

Das wichtigste Ziel der Reformbestrebungen war die Hinwendung zu einer wohnortnah ausgerichteten Versorgung, welche versucht, ein flächendeckendes Netzwerk von stationären, teilstationären, ambulanten und komplementären Behandlungsangeboten bereitzustellen, das auf den lokalen Bedarf und die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen zugeschnitten ist. Inzwischen ist das psychiatrische bzw. psychosoziale Versorgungssystem zumindest in den bundesdeutschen Ballungsräumen (zuerst in Hannover) so gestaltet, dass ein individuell erforderliches Ausmaß an institutioneller Hilfe bzw. spezifische Formen ambulanter Unterstützung (zum Beispiel Tagesstätten, Übergangsheime, betreutes Wohnen, Notdienste, Ambulanzen, berufliche REHA-Programme) zur Verfügung steht.

Die klinisch-psychiatrische Arbeit in psychiatrischen Kliniken gestaltet sich als kooperative Zusammenarbeit eines Teams therapeutischer Mitarbeiter, die über unterschiedliche Fachkenntnisse verfügen und Mitverantwortung am gesamten Behandlungsprozess tragen.

Der Stationsärztin oder dem Stationsarzt kommt dabei eine Schlüsselstellung zu. Sie oder er erstellt nach erfolgter diagnostischer Zuordnung in Abstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen unter der Aufsicht der Oberärztin oder des Oberarztes eine geeignete Behandlungsstrategie, bei der die psychopharmakologische Therapie oft eine wesentliche Komponente darstellt. Selbst wenn im psychiatrischen Akutbereich meist eine medikamentös ausgerichtete Behandlung im Vordergrund steht, werden immer auch nicht-medikamentöse Therapieoptionen bedacht. Spätestens nach dem Abklingen akuter Symptome werden deshalb psycho- und soziotherapeutische Behandlungsverfahren mit der pharmakologischen Behandlung verknüpft.

Die Zugangswege, auf denen psychisch erkrankte Menschen in die klinisch stationäre Behandlung gelangen können, sind vielfältig. Zwar ist das Überweisungs-, Einweisungs- und Aufnahmeverfahren formal klar und transparent geregelt, doch kommen in der Praxis auch Abweichungen und Sonderfälle vor. Wie jemand in eine psychiatrische Krankenhausbehandlung kommt, kann sich dabei entscheiden an der Frage, ob die Patientin oder der Patient selbst eine stationäre Behandlung wünscht oder ob eine solche Entscheidung durch andere getroffen wird.

Eine Behandlung auf freiwilliger Basis ist der Regelfall und weitaus häufiger als eine sogenannte Zwangsunterbringung gegen den Willen der Patientin oder des Patienten, selbst wenn die Initiative bei freiwilliger Aufnahme nicht immer von der Patientenseite allein ausgeht. Vielfach wird eine Behandlung angeregt von Angehörigen, Freunden oder konsultierten Ärzten beziehungsweise Institutionen (Kliniken, Sozialpsychiatrischer Dienst und andere).

Zunächst wird immer angestrebt, eine aktuelle psychische Krise auch auf anderem Wege aufzufangen als durch eine stationäre Aufnahme oder gar durch geschlossene Unterbringung in der Klinik. Um eine Patientin oder einen Patienten geschlossen unterzubringen, müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein. Hierzu müssen neben eindeutigen medizinischen Gründen auch rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, es sei denn, die Patientin/der Patient selbst kann dem Vorgehen zustimmen. Ansonsten kann bei bestehender Gefährdung vom Gericht ein Unterbringungsbeschluss angeordnet werden. Rechtsgrundlage hierbei sind das niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) oder auch das Betreuungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Unterbringungen werden richterlich angeordnet und in einer mündlichen Anhörung überprüft. Eine zwangsweise Unterbringung von kürzerer Dauer (bis zum Ablauf des folgenden Tages) im geschlossenen Bereich kann von einem Vertreter der Ordnungsbehörde nach ärztlicher Stellungnahme angeordnet werden. Verlängerungen erfordern jeweils eine erneute Prüfung durch das zuständige Gericht.

Bei einer Gefährdung für sich oder andere kann es so auch zu einer Behandlung gegen ihren Willen der Betroffenen kommen. Angestrebt wird zwar eine möglichst einvernehmliche Behandlung, manchmal jedoch bleiben über eine angeordnete Unterbringung hinaus auch Maßnahmen, die mit der Anwendung körperlicher Gewalt verbunden sind, ein Mittel der letzten Wahl. Solche Maßnahmen sind für alle Beteiligten eine große Belastung und werden regelmäßig überprüft, um sie möglichst kurz zu halten. Jede dieser Maßnahmen bedarf einer juristischen Anordnung.

Die wichtige öffentliche Diskussion über Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie geht heutzutage überwiegend davon aus, dass eine geschlossene Unterbringung Möglichkeiten einer Beruhigung und einer Aufsicht für Patientinnen und Patienten in einer akuten Krise bietet, dadurch einen notwendigen Schutz ermöglicht und den Beginn einer Behandlung. Eine Schutzbedürftigkeit erkennen die unmittelbar Betroffenen für sich oftmals erst, nachdem eine akute Krise abgeklungen ist. Wichtig ist es dann, über die psychischen Belastungen infolge akutpsychiatrischer Interventionen und ihrer Umstände in das Gespräch zu kommen, idealerweise um daraus gemeinsam wichtige Lehren für zukünftige Behandlungssituationen zu ziehen.

Die geschützten (mit einer abgeschlossenen Tür versehenen) allgemeinpsychiatrischen Stationen der Klinik stellen Behandlungsbereiche dar, in denen akut erkrankte Patientinnen und Patienten solange verbleiben, bis der stabilisierte psychische Zustand eine Weiterverlegung auf eine offene Station zulässt oder die Entlassung in die weitere ambulante oder tagesklinische Behandlung.

Auf den offenen Stationen wird der Großteil der Patientinnen und Patienten behandelt, entweder von Beginn der Krankenhausbehandlung an oder nach einer Verlegung aus dem geschützten Bereich. Neben allgemeinpsychiatrischen Stationen (inklusive der Privatstation) stehen hierfür auch Stationen zur Verfügung, die einen eigenen Schwerpunkt verfolgen (Suchtstationen, Soziotherapiestation, Psychotherapiestation).

Wichtig und oftmals von entscheidender Bedeutung ist die Planung der weiteren Behandlung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus. In diesem Bereich sind auch die beiden Institutsambulanzen und die Tageskliniken unserer Klinik angesiedelt und helfen mit, einen Behandlungserfolg durch die Krankenhausbehandlung zu sichern.

Es besteht die Möglichkeit, dass Patientinnen und Patienten eine sog. "Behandlungsvereinbarung" zur Sicherstellung einer individuellen und adäquaten Hilfe in zukünftigen Krisensituationen mit ihren Behandlern zu treffen. Darin wird ausgeführt, welche Behandlungsmaßnahmen im Falle einer erneut notwendig werdenden Klinikeinweisung von der Patientin oder dem Patienten gewünscht werden und welche Interventionen von den behandelnden Ärzten bzw. vom Pflegepersonal nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Außerdem kann in der Vereinbarung festgelegt werden, dass umgehend eine benannte Vertrauensperson zu benachrichtigen bzw. hinzuzuziehen ist.

In einem "Vereinbarungsgespräch" werden die individuellen Wünsche und Erwartungen erörtert; ein solches Gespräch fördert auch eine konstruktive Auseinandersetzung mit dem Behandlungsgeschehen sowie der Erkrankung für beide Seiten.

Es bleibt zu beachten, dass Vereinbarungen über das gewünschte Vorgehen die ärztliche Verantwortung bei mitunter lebenswichtigen Entscheidungen und auch gesetzliche Unterbringungsbestimmungen nicht außer Kraft setzen können; den im Behandlungsvertrag getroffenen Absprachen kommt nicht der Status eines einklagbaren Vertrages zu.

Doch verpflichtet sich die Klinik mit ihrer Unterschrift, für die Einhaltung der Absprachen - gerade auch im Notfall - Sorge zu tragen und über notwendigerweise eingetretene Abweichungen später Auskunft zu erteilen. Vor der Einleitung einer im Behandlungsvertrag nicht gewünschten Maßnahme wird grundsätzlich die Zustimmung des diensthabenden Oberarztes eingeholt.

Es gehört zum therapeutischen Konzept einer sozialpsychiatrisch orientierten Klinik, dass der Kontakt zum sozialen Umfeld auch und gerade während einer längerfristig angelegten Behandlung nicht verlorengeht, sondern wiederhergestellt bzw. gefördert wird. So wird darauf hingearbeitet, dass die Patientinnen und Patienten nach Absprache ihre persönlichen Angelegenheiten außerhalb der Klinik selbst regeln. Auch beinhaltet der Wochenplan vieler Stationen eine Teilnahme an einzelnen Gruppen (z.B. Haushaltstraining, Kochgruppe, Sozialtraining, Freizeittherapie) und an verschiedenen Außenaktivitäten (z.B. Einkäufe, Kinobesuche, Ausflüge, Besichtigungen, Sportveranstaltungen).

Abgesehen von Patientinnen und Patienten, die aus therapeutischen Gründen vorübergehend die Station nicht verlassen dürfen oder einer Ausgangsregelung unterliegen, haben alle Patienten die Möglichkeit, sich nach Absprache frei auf dem Klinikgelände zu bewegen und Spaziergänge in der Umgebung zu unternehmen oder Erledigungen zu machen. An den Abenden sowie am Wochenende besteht nach Absprache die Möglichkeit, einzeln oder in Gruppen Freizeitaktivitäten nachzugehen. Auch ein Nachturlaub (z.B. Familienbesuch, Probeübernachtung zu Hause) kann vereinbart werden. Für längerfristige Beurlaubungen (z.B. Unterbrechung der Behandlung aus familiären Gründen) gelten spezielle rechtliche Bestimmungen.

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